Satzung

Beschlossen am 23. 12. 2024
In das Vereinsregister eingetragen am 22. 4. 2026

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Freunde des Hermann-Staudinger-Gymnasiums Erlenbach e.V.
  2. Sitz ist Erlenbach a.Main.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er muss nach diesen Vorschriften geführt werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere durch Unterstützung des Hermann-Staudinger-Gymnasiums Erlenbach a.Main (HSG).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung der Aufgaben des Hermann-Staudinger-Gymnasiums Erlenbach a.Main, insbesondere
    1. Beschaffung von Finanzmitteln durch Mitgliedsbeiträge und Spenden durch Kontaktpflege zu ehemaligen Abiturienten, Schülern, Lehrern und Fördermitgliedern
    2. Förderung von mittelbar und unmittelbar mit dem Unterricht zusammenhängenden Aktivitäten und Vorhaben des HSG, die das schulische Leben und den Bildungs- und Erziehungsauftrag des HSG unterstützen und von besonderen Leistungen und Begabungen, auch außerhalb des gewöhnlichen Finanzierungsumfangs durch die staatliche Finanzierung
    3. Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen, die ihrerseits das HSG unterstützen
    4. Sonstige Tätigkeiten zur Unterstützung des HSG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben

§ 3 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hermann-Staudinger-Gymnasium Erlenbach a.Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend dem Zweck dieser Satzung zu verwenden hat.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Mitglieder können für ihre Tätigkeit für den Verein ein angemessenes Entgelt erhalten. Art, Umfang und Vergütung sind vertraglich im verkehrsüblichen oder tariflichen Umfang festzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können alle Abiturienten, Lehrer, Mitarbeiter und Elternbeiratsmitglieder des HSG beitreten, sowie alle Personen und Institutionen, die an der Förderung des HSG interessiert sind.
  2. Der Vorstand soll die Abiturienten jedes neuen Jahrgangs für die Mitgliedschaft werben.
  3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins einzutreten.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Verein bei der Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schadet oder bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Wird dagegen Einspruch eingelegt, wird über den Ausschluss von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht und kann vom Vorstand von der Versammlung ausgeschlossen werden. Es hat das Recht, vorher angehört zu werden.

§ 5 Finanzierung/ Mitgliedsbeiträge

  1. Die Finanzierung des Vereinszweckes erfolgt insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Andere Einkunftsarten sind zulässig, soweit sie dem Vereinszweck nicht widersprechen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Versammlungsort soll in Erlenbach a.Main oder einer nahegelegenen Gemeinde sein.
  2. Der Jahresabschluss des Vereins für das vorangegangene Geschäftsjahr ist vom Vorstand vorzulegen und über die Feststellung zu beschließen.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Ladung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung sowie vorliegender Anträge.
  4. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 30 Mitglieder oder 30% der Mitglieder – je nach Mitgliederzahl ist die geringere Anzahl maßgeblich – die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.

§ 7 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung ein stellvertretendes Vorstandsmitglied, bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied zur Versammlungsleitung.
  2. Die Durchführung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren oder in hybriden Verfahren, also in Präsenz als auch auf elektronischen Übertragungswegen, ist zulässig. Die Mitgliederversammlung darf auch ausschließlich virtuell stattfinden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
  3. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist keine Mindestanzahl an teilnehmenden Mitgliedern erforderlich.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die in der Einladung bekannt gemachte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden; Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  6. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Wenn mindestens ein Drittel der teilnehmenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Die Gültigkeit und Vollständigkeit von Abstimmvoten virtuell teilnehmender Mitglieder ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre gewählt. Bei der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes endet dessen Amtszeit zum Ende der laufenden 3-Jahres-Periode.
  2. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. mindestens 2 bis höchstens 6 stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Die Vorstandsmitglieder nehmen die Geschäfte wahr und repräsentieren den Verein.
  4. Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen; hierfür ist die Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich. Falls erforderlich, ist die Mindestanzahl gemäß Abschnitt 2 durch Neuwahl zu gewährleisten.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bei Rechtsgeschäften gleichzeitig den Verein und das Hermann-Staudinger-Gymnasium, dessen Elternbeirat oder den Förderverein HSG Erlenbach e.V. zu vertreten. Bei der gleichzeitigen Vertretung dieser Rechtspersonen sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  7. Der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter, führt Vorstandsentscheidungen herbei. Das Verfahren ist freigestellt, z.B. Sitzung oder Email-Rundlauf. Verfahren und Ergebnis sind zu dokumentieren.
  8. Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlossen, wenn nicht anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des zum Sitzungsleiter bestimmten Stellvertreters.
  9. Der Vorstand legt die Geschäftsverteilung unter den Vorstandsmitgliedern fest. Er kann hierzu eine Geschäftsordnung beschließen, in welcher Aufgaben, Entscheidungsverfahren, Kompetenzen und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder intern geregelt sind. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 9 Führung der Geschäfte

  1. Zu den Geschäften zählen insbesondere die Kontaktpflege zum HSG und den Mitgliedern, die Führung der finanziellen Angelegenheiten und der Bücher, die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Dienstleistungen, die Personalverwaltung sowie sonstige dispositive und ausführende Tätigkeiten für den Verein. Der Vorstand kann Dienstleistungs- und Verwaltungstätigkeiten an geeignete Dritte vergeben.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vergabe von Finanzmitteln im Rahmen des Zwecks des Vereins. Spenden bis 1.000 EUR kann der Vorsitzende alleine entscheiden.
  3. Entscheidungen über Angestelltenverhältnisse trifft der Vorstand.
  4. Kredite
    1. Eine fachübliche Geldanlage gilt nicht als Kredit im Sinne dieser Vorschrift.
    2. Die Aufnahme von Krediten ist nicht zulässig.
    3. Kreditvergaben sind nur zulässig an das HSG und diesem verbundene gemeinnützige Einrichtungen.

§ 10 Prüfung der Geschäftsführung/ Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren zur Prüfung der Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere der Kassenführung und der satzungsmäßigen Verwendung der Mittel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die Prüfung und der Bericht erfolgen alljährlich.
  3. Vorstand und Mitgliederversammlung können die Durchführung von Geschäften überprüfen lassen. Sie können sich dabei der Revisoren oder geeigneter dritter Personen bedienen, denen vollständige Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen ist.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.12.2024 in Kraft.

Maßgeblich ist das Originaldokument der Satzung